Einlieferungsbedingungen
1. Einlieferung:
Die umseitig aufgelisteten Gegenstände werden vom Einlieferer dem
Auktionsunternehmen zur Versteigerung gegen Höchstgebot und für Rechnung
des Einlieferers übergeben.
Der Einlieferer versichert, dass es sich um gebrauchte Gegenstände handelt, die
in seinem unbeschränkten Eigentum stehen.
Das Auktionsunternehmen übernimmt die Vorbereitung und Durchführung der
Auktion, insbesondere Lagerung, Ausstellung, Werbung.
2. Haftung des Einlieferers:
Der Einlieferer übernimmt die Haftung und Gewährleistung für alle bei der
Einlieferung gemachten Angaben, insbesondere für Beschreibungen,
Materialeigenschaften, Altersangaben, Echtheit und Hersteller (gilt auch für
Angaben von Sachverständigen). Zur Überprüfung dieser Angaben ist das
Auktionsunternehmen nicht verpflichtet.
Der Einlieferer versichert, dass der zur Versteigerung eingelieferte Gegenstand
nicht gegen gewerbliche oder sonstige Schutzrechte dritter Personen verstößt,
insbesondere nicht gegen Urheberrechte, Warenzeichenrechte. Bei Verstößen
gegen diese Verpflichtung ist der Einlieferer dem Auktionsunternehmen zum
Ersatz aller Aufwendungen und allen Schadens verpflichtet.
Soweit eingelieferte Gegenstände aus dem Ausland eingeführt worden sind,
versichert der Einlieferer, dass die Einfuhr nach den geltenden gesetzlichen
Bestimmungen erfolgt ist und dass bei der Einfuhr entstandene Zölle oder
Steuern ordnungsgemäß entrichtet sind.
3. Haftung des Auktionsunternehmens:
Das Auktionsunternehmen ist verpflichtet, die eingelieferten Gegenstände gegen
Feuer- und Wasserschäden, Einbruchdiebstahl und Beraubung zu versichern.
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Tage der Einlieferung und erlischt
mit der Beendigung des Auftragsverhältnisses.
Im Schadensfalle steht dem Einlieferer die Versicherungsleistung zu. Jede
weitergehende Haftung des Auktionsunternehmens und seiner Mitarbeiter für
die eingelieferten Gegenstände wird ausgeschlossen, es sei denn, dass dem
Auktionsunternehmen oder seinen Mitarbeitern Vorsatz oder grobe
Fahlässigkeit nachgewiesen wird.
4. Auftragsdauer:
Das Vertragsverhältnis beginnt mit dem Tage der Einlieferung der Gegenstände
und endet mit dem Ablauf von 8 Wochen nach der Auktion, in der die
Gegenstände ausgerufen wurden.
Es ist Sache des Einlieferers, sich beim Auktionsunternehmen nach dem
Ergebnis der Versteigerung zu erkundigen und unversteigert gebliebene
Gegenstände innerhalb der vereinbarten Frist abzuholen.
5. Nachverkauf:
Nicht versteigerte Gegenstände werden im Nachverkauf angeboten.
Das Auktionsunternehmen ist berechtigt vorbehaltlich der Genehmigung des
Einlieferers, den nicht zum Limit versteigerten Gegenstand auch unter Vorbehalt
zuzuschlagen oder im Nachverkauf zu veräußern. Der Einlieferer ist für den
Fall, dass er dann das bei Einlieferung vereinbarte Limit abzüglich der
vertraglichen Provision des Auktionsunternehmens (Nettoerlös) erhält, nicht
berechtigt, seine Genehmigung des Zuschlags oder Nachverkaufs zu verweigern.
6. Provisionsvereinbarung:
Das Auktionsunternehmen hat im Falle der Versteigerung oder des Freiverkaufs
gegen den Einlieferer einen Anspruch auf eine Provision in Höhe von 14%
zuzüglich Mehrwertsteuer aus dem Versteigerungs- oder Verkaufserlös, die in
der Abrechnung des Auktionsunternehmens einbehalten wird.
Die Abrechnung des Auktionsunternehmens über versteigerte oder frei verkaufte
Ware erfolgt ca. 30 Tage nach vollständiger Zahlung durch den Ersteher.
Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Ersteher eingelieferter Gegenstände
Beanstandungen oder Rechtsansprüche irgendwelcher Art erheben wird,
so ist das Auktionsunternehmen berechtigt, bis zu deren Klärung die
Auszahlung des Guthabens an den Einlieferer zurückzuhalten. Der Einlieferer,
sofern es sich um einen Gewerbetreibenden handelt, verpflichtet sich, die aus
dem Verkauf anfallende Umsatzsteuer an das für ihn zuständige Finanzamt
abzuführen.
7. Sonstige Kosten:
Die Kosten für Bearbeitung und Verwaltung betragen je Objekt 70,-- zuzüglich
Mehrwertsteuer und sind mit der Abrechnung zahlbar.
Für Versicherung zahlt der Einlieferer dem Auktionsunternehmen eine
Kostenpauschale in Höhe von 1% des maßgebenden Limitpreises zuzüglich
Mehrwertsteuer.
Die Kosten der Einlieferung und der Rücklieferung nicht veräußerter
Gegenstände einschließlich Versicherung und Verpackung trägt der Einlieferer.
Vorstehende Kosten werden unabhängig davon geschuldet, ob es zu einer
Versteigerung oder zum Verkauf gekommen ist.
8. Rücktritt vom Versteigerungsauftrag:
Falls der Einlieferer vor der Erledigung oder Beendigung des Auftrages den
Auftrag ganz oder teilweise zurückzieht, schuldet er dem Auktionsunternehmen
15% zuzüglich Mehrwertsteuer des vereinbarten Limitpreises und die bis dahin
entstandenen Kosten. Die Herausgabe der eingelieferten Gegenstände ist vom
Ausgleich dieser Ansprüche abhängig.
9. Versteigerungsbedingungen:
Die für den Ersteher maßgeblichen Versteigerungsbedingungen werden vom
Versteigerer festgesetzt. Er ist ermächtigt, sich auf ein abgegebenes Gebot den
Zuschlag vorzubehalten. Eine Haftung für den Eingang des Erlöses besteht nur
nach Aushändigung des Gegenstandes an den Ersteher.
Das Auktionsunternehmen wird vom Einlieferer ermächtigt, dessen Ansprüche
gegen den Ersteher im eigenen Namen in Prozessstandschaft einzuklagen. Das
Auktionsunternehmen ist berechtigt, vom Ersteher ein Aufgeld zuzüglich
Mehrwertsteuer zu erheben.
10. Bestimmungen des Versteigerers:
Das Auktionsunternehmen ist berechtigt, den verantwortlichen Versteigerer zu
bestimmen.
11. Nebenabreden:
In diesem Versteigerungsauftrag sind sämtliche Abreden zwischen Einlieferer
und Versteigerer festgelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Abänderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
[12. Besondere Vereinbarungen:]
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Mannheim.